Gesuch um Finanzhilfe

Die Massnahmen müssen aus neuartigen Technologien oder Prozessen bestehen und im Netto-Null Fahrplan abgebildet werden. Direkt vor- und nachgelagerte Prozesse sind ebenfalls förderwürdig. Massnahmen, die CO2 in Produkten (z. B synthetische Treibstoffe) oder im Untergrund dauerhaft speichern werden ebenfalls gefördert.

Finanzhilfen können als Investitionsbeiträge, Betriebsbeiträge oder in Kombination ausgerichtet werden und können bis 2030 zugesichert werden. Investitionsbeiträge können bis Ende 2035 und Betriebsbeiträge bis Ende 2037 ausgezahlt werden. Die Umsetzung darf erst nach der Zusicherung der Finanzhilfe durchgeführt werden.

Das Gesuch muss Angaben über die Art der Massnahmen und deren Innovationsgrad beinhalten. Der Umfang der Emissionsreduktionen und NETs ist darzustellen. Die anrechenbaren Kosten müssen ebenfalls erfasst werden. Das Kosten/Nutzen Verhältnis ist aufzuführen. Zusätzlich müssen Umweltbelastungen erfasst werden.

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